AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für SWISS AT WORK AG

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen («Vertrag»; zusammen mit AGB die «Vereinbarung») zwischen der SWISS AT WORK AG, Unternehmens-ID CHE-448.132.978 mit Sitz in der Schweiz («SWIWO») und ihren Vertragspartnern («Vertragspartner») für alle Arten von Leistungen und Produkten. Die AGB gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen SWIWO und ihren Vertragspartnern für alle Arten von Leistungen und Produkten, die auf der von SWIWO betriebenen Website www.swissatwork.ch angeboten oder mit dem Vertragspartner im Rahmen einer Einzelvereinbarung besonders festgelegt werden.

1.2. Die Datenschutzerklärung bildet einen integralen Bestandteil dieser AGB.

1.3. Die SWIWO behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Alle Änderungen werden mit der Veröffentlichung der neuen AGB auf der Website wirksam. Es gelten die AGB, die zum Zeitpunkt der Offerte durch SWIWO oder der Anfrage eines Beratungsgesprächs durch den Vertragspartner gültig sind. Nachträgliche Änderungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Vertragspartner nicht innert 30 Tagen seit Kenntnisnahme der Änderungen widerspricht. Durch die Annahme der Offerte erklärt sich der Vertragspartner mit den nachstehenden Bedingungen von SWIWO einverstanden.

1.4. SWIWO weist in den Verträgen auf diese AGB hin. Mit dem Abschluss des Vertrags anerkennt der Vertragspartner die Anwendbarkeit dieser AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen vom Vertragspartner und allfälliger Subunternehmen finden keine Anwendung, ausser, solche wurden ausdrücklich zum Bestandteil der Vereinbarung erklärt.

1.5. Bei inhaltlichen Widersprüchen zwischen den Bestandteilen der Vereinbarung gilt die folgende Reihenfolge:

a) Verträge mit sämtlichen Anhängen;

b) diese AGB;

c) Offerte;

Abweichende Vereinbarungen der Vertragsparteien in der Vereinbarung bleiben vorbehalten.

2. Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote von SWIWO sind unverbindlich.

2.2. Bei Angeboten, die direkt über die Website gebucht werden können, handelt es sich bei der Bestellung durch den Vertragspartner um eine Offerte. Ein verbindlicher Vertrag kommt durch die ausdrückliche Annahme der Offerte durch SWIWO mit Versand einer Auftragsbestätigung zustande.

2.3. Für individuell zugeschnittene Leistungen erfolgt zunächst die Buchung eines unverbindlichen Beratungsgesprächs durch den Vertragspartner. Nach dem Gespräch erhält der Vertragspartner eine schriftliche Offerte von SWIWO. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Vertragspartner diese Offerte ausdrücklich und fristgerecht annimmt. SWIWO versendet anschliessend eine Auftragsbestätigung.

2.4. SWIWO behält sich das Recht vor, Anfragen für Beratungsgespräche oder Offerten ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

3. Leistung
Ein Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Angebots durch das Beratungsunternehmen oder durch die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrags zustande. Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.

3.1. Der Umfang und Details der Leistungen sind jeweils im aktuellen Leistungskatalog der SWIWO (abrufbar unter https://swissatwork.ch) oder im Vertrag definiert. Darin kann auf weitere Dokumente verwiesen werden.

4. Erfüllungsort

4.1. Der Erfüllungsort wird vertraglich vereinbart. Fehlt eine vertragliche Regelung, ist der Erfüllungsort der Sitz der SWIWO.

5. Besondere Bestimmungen 

5.1. Der Vertragspartner stellt SWIWO die Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um die Leistungen aus dem Vertrag zu erfüllen und steht für Fragen zur Verfügung.

5.2. Individuell vereinbarte Beratungstermine können vom Vertragspartner bis 48 Stunden vor Terminbeginn abgesagt werden. Bei kurzfristigeren Absagen verrechnet SWIWO die Kosten für den Termin inkl. Anfahrts- und sonstiger Kosten vollständig dem Vertragspartner. SWIWO ist berechtigt, bei Vorliegen höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter Leistungshindernisse individuell vereinbarte Beratungstermine kurzfristig zu verschieben. In diesem Fall wird der Vertragspartner schnellstmöglich telefonisch und/oder per E-Mail informiert. Dabei besteht für den Vertragspartner kein Anspruch auf Erstattung etwaiger entstandener Kosten, auch wenn die Benachrichtigung über die Terminverschiebung fehlschlägt oder vom Vertragspartner nicht wahrgenommen wird.

5.3. SWIWO behält sich das Recht vor, eine ausgeschriebene Veranstaltung abzusagen. In diesen Fällen besteht kein Anspruch auf Durchführung der Veranstaltung. Bereits bezahlte Veranstaltungsgebühren werden entweder vollständig erstattet oder können – nach Wahl des Vertragspartners – auf eine andere Veranstaltung angerechnet werden. Ein Anspruch auf Ersatz von weiteren bereits angefallenen Kosten ist ausgeschlossen. Ebenso wird keine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn oder Ansprüche Dritter, übernommen. Bei Annullierung durch den Vertragspartner später als 30 Tage vor Veranstaltungsbeginn werden 50% des Veranstaltungspreises und später als 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung oder bei fehlender Abmeldung wird der Gesamtpreis verrechnet. Ersatzteilnehmer werden ohne Zusatzkosten akzeptiert. 

5.4. Alle dem Vertragspartner im Rahmen von Veranstaltungen oder Terminen ausgehändigten Unterlagen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, inbegriffen. Die Unterlagen sind ausschliesslich zum Eigengebrauch des Vertragspartners bestimmt. Eine Vervielfältigung, Weitergabe, Veröffentlichung oder sonstige Nutzung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SWIWO unzulässig.

6. Zahlungsbedingungen

6.1. Vorbehaltlich anderweitiger Angaben durch SWIWO verstehen sich alle Preise in Schweizer Franken (CHF) und exklusive Mehrwertsteuer (MWST).

6.2. Check-up Classic:
Das Honorar wird nach Vertragsabschluss in Rechnung gestellt und ist innert 30 Tagen zu bezahlen.

6.3. Abo:
Die Zahlung kann entweder als Einmalzahlung (mit 3 % Skonto bei Zahlung innert 20 Tagen nach Vertragsabschluss) oder in monatlichen Raten (rein netto) erfolgen.
Es gilt eine Mindestvertragslaufzeit von sechs Monaten. Danach kann der Vertrag jeweils mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Monatsende aufgelöst werden.
Die bis zur Kündigungsfrist bereits erbrachten Leistungen werden anteilig abgerechnet. Hat der Vertragspartner bereits mehr Honorar bezahlt, als bis zur Kündigungsfrist Leistungen bezogen wurden, erstattet SWIWO dem Vertragspartner den Differenzbetrag innerhalb von sechs Monaten nach der Kündigung zurück.
Ausserordentlichen Zusatzaufwand kann die SWIWO, mit einem Ansatz von CHF 250.-/Std. (zzgl. MWST) in Rechnung stellen.

6.4. Academy-Abo:
Die Zahlung kann entweder als Einmalzahlung (mit 3 % Skonto bei Zahlung innert 10 Tagen nach Vertragsabschluss) oder in maximal 12 monatlichen Raten (rein netto) erfolgen.
Die Leistungen sind innert 12 Monaten ab Vertragsbeginn vom Vertragspartner zu beziehen. Nicht innerhalb dieser Frist in Anspruch genommene Leistungen verfallen ersatzlos. Ein Anspruch auf Rückvergütung oder Verlängerung der Bezugsfrist besteht nicht.

6.5. Academy Einzeltickets:
Die Zahlung von Einzeltickets erfolgt innert 10 Tagen, in jedem Fall jedoch vor der Veranstaltung. Wird innert 30 Tagen nach der Veranstaltung ein Academy-Abo gebucht, wird das Einzelticket wieder gutgeschrieben.

6.6. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners kann SWIWO ohne Mahnung einen Verzugszins von 5% verlangen. Für die zweite und jede weitere Mahnung kann SWIWO eine Mahngebühr von CHF 15.00 erheben. und ist nach erfolgloser Mahnung mit Zahlungsfrist von mindestens 10 Tagen berechtigt, die Leistungen bis zur vollständigen Begleichung aller fälligen Zahlungen einzuschränken oder gänzlich einzustellen. Bei einer solchen Einschränkung oder Einstellung bleibt der Vertragspartner zur Bezahlung der Vergütung verpflichtet und SWIWO lehnt jede Haftung im Zusammenhang mit solchen Einschränkungen oder Einstellungen ab.

7. Kommunikation

7.1. Die Kommunikation erfolgt standardmässig unverschlüsselt per E-Mail sowie über sonstige fernmündliche Kommunikationsmittel (u.a. Microsoft Teams). SWIWO setzt angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz der Personendaten ein. Auf Verlangen des Vertragspartners bietet SWIWO für die Übermittlung sicherheitskritischer Inhalte oder besonders schützenswerter Personendaten eine gesicherte, Ende-zu-Ende-verschlüsselte Übermittlung an. Der Vertragspartner ist verpflichtet, SWIWO im Voraus zu informieren, sofern die Übermittlung besonders schutzbedürftiger Daten erfolgt oder spezielle Sicherheitsanforderungen bestehen.

7.2. SWIWO haftet nicht für Schäden, die aus der Nutzung der vereinbarten sicheren Kanäle durch den Vertragspartner entgegen dieser Anweisung oder aus eigenem Verschulden entstehen.

8. Leistung Dritter

8.1. SWIWO ist berechtigt, nach eigenem Ermessen Dritte zur Erfüllung der Vereinbarung beizuziehen.

8.2. Kosten für Leistungen für Dritte, welche nicht in den Verträgen bzw. Leistungskatalogen aufgeführt sind, bedürfen der Genehmigung des Vertragspartners. SWIWO wählt die Drittparteien sorgfältig aus. Sollten Dritte bei der Lieferung von Leistungen in Verzug geraten, kann SWIWO hierfür nicht haftbar gemacht werden.

8.3. SWIWO kann dem Vertragspartner Drittkosten weiterbelasten oder ihm von Dritten direkt in Rechnung stellen lassen.

8.4. SWIWO ist unter Wahrung der Vertraulichkeit berechtigt, den Dritten vertrauliche Informationen offenzulegen, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. SWIWO verpflichtet Dritte mit Zugang zu Personendaten zur Einhaltung des Datenschutzes und angemessener technischer und organisatorischer Massnahmen.

8.5. Darüber hinaus ist keine Partei berechtigt, die andere Partei mit ihren Erklärungen rechtlich zu binden.

9. Änderungen, Beendigungen

9.1. Änderungen der Vereinbarung, inklusive dieser Ziffer 9.1., sind nur durch schriftliche Übereinkunft zulässig. Beide Parteien können jederzeit Änderungswünsche mitteilen. Verständigen sich die Parteien auf eine Änderung, stellt SWIWO dem Vertragspartner einen entsprechenden Vertrag zur Unterschrift zu.

9.2. Aus wichtigem Grund kann SWIWO die Vereinbarung in folgenden Fällen jederzeit und mit sofortiger Wirkung kündigen:

a) Der Vertragspartner hat eine oder mehrere Bestimmungen der Vereinbarung verletzt und diese Verletzung nicht innert 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung behoben;

b) Der Vertragspartner befindet sich im Zahlungsverzug und die Zahlung trifft nicht innert 10 Tagen nach Eintritt des Zahlungsverzugs bei SWIWO ein. Einer zusätzlichen Zahlungsaufforderung (Mahnung) bedarf es nicht.

9.3. Ein wichtiger Grund zur Kündigung der Vereinbarung liegt zudem vor, wenn die andere Partei zahlungsunfähig wird, über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder mangels Aktiven eingestellt wird.

9.4. Kündigungen haben schriftlich an die auf der Offerte genannte Adresse zu erfolgen.

9.5. Rechte und Pflichten, wie etwa Zahlungsverpflichtungen für erbrachte Leistungen oder die Geheimhaltungspflicht, die ausdrücklich oder gemäss ihrer Natur von einer Beendigung des Vertrags unberührt bleiben, überdauern die Beendigung der Vereinbarung.

10. Vertraulichkeit

10.1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, über alle ihnen im Zusammenhang mit der Vereinbarung bekannt gewordenen oder bekanntwerdenden Informationen, Daten und Kenntnisse der anderen Partei sowie über den Inhalt der Vereinbarung («vertrauliche Informationen«) auch über das Ende der Vereinbarung hinaus Stillschweigen zu bewahren. Die empfangende Partei wird die ihr im Rahmen ihrer vertraglichen Tätigkeit übertragenen Unterlagen und Informationen sorgfältig aufbewahren und vor Einsichtnahme Dritter schützen. Sie wird diese sowie die vertraulichen Informationen ausschliesslich zum Zwecke einer ordnungsgemässen Abwicklung und Erfüllung dieser Vereinbarung verwenden und auch nach Ende der Vereinbarung nicht zu ihrem eigenen Vorteil verwenden. Die Unterlagen der anderen Partei bleiben auch nach Übergabe an die empfangende Partei im Eigentum der übergebenden Partei. Nach Beendigung der Vereinbarung sind sämtliche entweder von der anderen Partei oder im Rahmen der Ausführung dieser Vereinbarung von Dritten an die empfangende Partei übertragene Unterlagen und Informationen an die andere Partei zurückzugeben bzw. zu übergeben und allfällige bei der empfangenden Partei vorhandene Kopien zu zerstören. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die Vollständigkeit der Rück- bzw. Übergabe und Zerstörung dieser Unterlagen und Informationen auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.

11. Datenschutz

11.1. Die Parteien verpflichten sich, die anwendbaren Datenschutzgesetze einzuhalten.

11.2. Der Vertragspartner anerkennt, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit gemäss der Vereinbarung Kenntnis von Personendaten anderer Vertragspartner von SWIWO erlangen kann, welche er ausschliesslich für die Erfüllung der Vereinbarung verwenden und gemäss den Weisungen von SWIWO bearbeiten darf. Nach Durchführung der Vereinbarung ist der Vertragspartner verpflichtet, sämtliche Daten unwiderruflich zu löschen oder zu vernichten.

11.3. Für Informationen zu unserer Bearbeitung von Personendaten und Bezugsdaten gilt unsere Datenschutzerklärung https://swissatwork.ch/datenschutz/.

12. Haftung

12.1. SWIWO haftet für den direkten Schaden, den sie dem Vertragspartner durch grobfahrlässige oder absichtliche Verletzung ihrer Pflichten unter dieser Vereinbarung verursacht. In allen anderen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere bei fahrlässiger Verletzung oder für entgangenen Gewinn oder alle Arten von indirekten oder Folgeschäden. Dieser Haftungsausschluss gilt im Rahmen des gesetzlich Zulässigen; die Haftung für Hilfspersonen wird vollumgänglich wegbedungen.

12.2. SWIWO ist nicht haftbar für Schäden, die aus der Umsetzung der Empfehlungen und Lösungsvorschläge der SWIWO hervorgehen.

13. Schadloshaltung

13.1. Verletzt eine der Parteien die Bestimmungen zum Datenschutz gemäss Ziffer 11, so hält sie die andere Partei, ihre Organe, Mitarbeiter und Beauftragten für alle von Dritten daraus gegen diese geltend gemachten Ansprüche sowie die allenfalls notwendigen Kosten für Rechtsvertretung schadlos.

14. Schlussbestimmungen

14.1. Keine der Parteien kann ihre Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei ganz oder teilweise abtreten oder in sonstiger Weise auf Dritte übertragen.

14.2. Änderungen oder Ergänzungen der Vereinbarung oder von Teilen davon, inklusive dieser Ziffer 1, bedürfen der Schriftform.

14.3. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung als ungültig, unwirksam oder nicht durchsetzbar erweisen, so soll dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Teile der Vereinbarung nicht beeinträchtigt werden. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall den ungültigen, unwirksamen oder nicht durchsetzbaren Teil der Vereinbarung durch eine gültige, wirksame und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.

14.4. Dieser Vertrag untersteht materiellem schweizerischem Recht.

14.5. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz der SWIWO. Vorbehalten bleiben die zwingenden Gerichtsstände.

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SWISS AT WORK AG
Sitz: Meilen,
Datum der letzten Aktualisierung der AGB: 27.10.2025

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